Ob durch Unfall, Krankheit oder Alter - die Situation, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können, kann jederzeit eintreten. Wer trifft dann die Entscheidungen und regelt (rechtliche) Angelegenheiten? Familienangehörige übernehmen für den Betroffenen nicht automatisch die rechtliche Vertretung.
Die Betreuungsstelle für Erwachsene der Stadt Recklinghausen informiert Sie an dieser Stelle über die verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge.
Außerdem erhalten dort Betroffene, Angehörige und Beteiligte Beratung hinsichtlich:
Ihre Ansprechpartner*innen finden Sie hier.
Derzeit sucht die Betreuungsstelle der Stadt Recklinghausen wieder Berufsbetreuer*innen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Anzeige plus Voraussetzungen können Sie hier nachlesen.
Sie möchten sich als Berufsbetreuer*in bei der Stadt Recklinghausen bewerben. Die notwendigen Informationen finden Sie hier.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über Bedeutung und Vorsorgemaßnahmen der rechtlichen Betreuung:
Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen und Aufgaben
Rechtzeitige Vorsorge: Patientenverfügungen
Rechtzeitige Vorsorge: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Unterschied: Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfahren: Einleitung einer Betreuung
Betreuungsverein in Recklinghausen
Broschüre und Musterexemplare
Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen und Aufgaben
Eine rechtliche Betreuung wird für Erwachsene eingerichtet, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen, geistigen oder körperlichen Krankheit bzw. Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selber regeln können. Dabei ist ausschlaggebend, ob und inwiefern der Betroffene eine rechtzeitige Vorsorge für genau diese Situation getroffen hat. Ist das nicht der Fall oder deckt die rechtzeitige Vorsorge nicht alle relevanten Bereiche ab, wird das sogenannte Betreuungsverfahren eingeleitet (Betreuungsgericht).
Durch die Einrichtung einer Betreuung wird niemand entrechtet. Bei der Einrichtung einer Betreuung übernimmt der Betreuer die Aufgaben, die ihm von der betroffenen Person bzw. vom Betreuungsgericht übertragen worden sind. Er wird somit unterstützend tätig und vertritt die Interessen der zu betreuenden Person. Die rechtliche Betreuung kann folgende Aufgabenbereiche umfassen:
Rechtzeitige Vorsorge
Bei der rechtzeitigen Vorsorge gibt es die Möglichkeiten der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung. Diese werden im Folgenden vorgestellt.
Rechtzeitige Vorsorge: Patientenverfügungen
Mit einer Patientenverfügung trifft man vorab bestimmte Entscheidungen über medizinische Maßnahmen für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, sich dazu eigenmächtig zu äußern. Bei einer Patientenverfügung geht es also nicht um Vollmachten für rechtliche Angelegenheiten, sondern um die Verschriftlichung der eigenen Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung.
Bisher galt eine Patientenverfügung erst im Fall des unmittelbaren Sterbeprozesses.
Nunmehr stellt der Gesetzgeber klar, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens nicht auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt. Die behandelnden Ärzte sind an Ihre Patientenverfügung gebunden. Voraussetzung ist die schriftliche Form der Patientenverfügung.
Für das Erstellen einer Patientenverfügung ist außerdem Ihre Einwilligungsfähigkeit erforderlich, das heißt, sie setzt Ihren freien Willen voraus. Die Patientenverfügung können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.
Allgemein wird empfohlen:
Ein Musterexemplar einer Patientenverfügung erhalten Sie hier.
Rechtzeitige Vorsorge: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine andere Person beauftragen, stellvertretend für sich zu handeln und zu entscheiden sowie Verträge abzuschließen, wenn man selber nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Die Vorsorgevollmacht kann umfassend oder begrenzt erteilt und jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, muss kein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Das Gericht wird nur dann eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.
Wenn man keine oder nur begrenzte Vorsorgevollmacht erteilt hat und in die Situation gerät, seine Angelegenheiten nicht mehr oder teilweise wahrnehmen zu können, folgt ein gerichtliches Betreuungsverfahren (bei einer begrenzten Vollmacht nur für die relevanten Bereiche, die nicht abgedeckt sind). Erst das Gericht kann dann eine Person (ob Angehöriger oder nicht) zum Betreuer bestellen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann also in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.
Betreuungsverfügung
Ist keine Vorsorgevollmacht von Ihnen ausgestellt worden oder deckt diese nicht alle relevanten Bereiche ab, kommt es zum Betreuungsverfahren vor Gericht. Dieses hört Sie zur Frage an, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Können Sie sich nicht mehr äußern, berücksichtigt das Gericht Ihre Wünsche, wenn Sie diese zuvor schriftlich festgelegt haben. Dies geschieht in der sogenannten Betreuungsverfügung. Darin können Sie bestimmen, wer Ihr Betreuer sein, aber auch, wer nicht in Betracht gezogen werden soll. Ebenso können Sie darin Vorstellungen und Wünsche äußern, die möglichst respektiert werden sollen.
Die Betreuungsverfügung wird wirksam, wenn man nicht mehr oder nur teilweise in der Lage ist, die rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit, Behinderung usw. zu erledigen (Paragraph 1896 BGB).
Bei einer Betreuungsverfügung prüft das Gericht - nach Eintreten der Situation, nicht mehr eigenständig handeln zu können - ob der gewünschte Vertreter für die Aufgabe geeignet ist. Ist das nicht der Fall, wählt das Gericht eine dritte Person. Zudem kontrolliert das Gericht den Bevollmächtigten und erwartet von diesem Berichterstattung.
Die Betreuungsstelle für Erwachsene der Stadt Recklinghausen bietet folgende Leistungen an:
Unterschied Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht bei der Betreuungsverfügung darin, dass der gewünschte rechtliche Betreuer zunächst gerichtlich überprüft wird. Außerdem steht er auch weiterhin unter Beobachtung des Gerichts und muss ihm berichten. Die von Ihnen genannte Person in einer Vorsorgevollmacht hingegen kann sofort handeln. Doch auch bei einer Vorsorgevollmacht muss in manchen Fällen der Bevollmächtigte die Genehmigung beim Betreuungsgericht einholen. Haben Sie also keine Person, der Sie eine Vollmacht anvertrauen, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung.
Oft bietet es sich allerdings an, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu verbinden. Die Person Ihres Vertrauens, die Sie sowohl in der Vorsorgevollmacht als auch in der Betreuungsverfügung angeben, kann sich dann auch um die relevanten Bereiche kümmern, die in der Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt sind und bei denen es doch noch zum Betreuungsverfahren kommt.
Ein Musterexemplar einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung erhalten Sie hier.
Betreuungsverfahren: Einleitung einer Betreuung
Zum Betreuungsverfahren kommt es, wenn beispielsweise keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder diese nicht alle relevanten Bereiche abdeckt. Dann wird die Betreuung vom Betreuungsgericht eingerichtet. Zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens kommt es auch, wenn nur eine Betreuungsverfügung erstellt wurde. Dann wird die in der Betreuungsverfügung genannte Person gerichtlich auf ihre Eignung als Betreuer überprüft.
Den Antrag zur Einrichtung einer Betreuung können Betroffene selbst stellen, wenn sie in der Lage dazu sind. Wer beispielsweise körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Betreuungsfällen entscheidet das Betreuungsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen. Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn des Betroffenen, und auch Behörden, können beim zuständigen Betreuungsgericht (Rechtsantragstelle) eine entsprechende Anregung geben.
Neben der persönlichen Anhörung holt sich das Gericht in der Regel ein Sachverständigengutachten ein, um über die Notwendigkeit und den Umfang entscheiden zu können.
Das Betreuungsgericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn der Betroffene dieses verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient.
Die Entscheidung über die Betreuung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts sind Rechtsmittel möglich. Die in Betracht kommenden Rechtsmittel ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung.
Betreuungsverein in Recklinghausen
Beratung rund um Betreuung für Erwachsene bietet auch ein Betreuungsverein in Recklinghausen an:
Sozialdienst katholischer Frauen
Kemnastraße 7
45657 Recklinghausen
Telefon: 02361/48 59 80
Broschüre und Musterexemplare
Musterexemplare (Vollmachten, Patientenverfügungen) sowie weitere Informationen rund um das Betreuungsrecht sind unter anderem auch beim Bundesministerium für Justiz abrufbar.
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