Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Welche Leistung wird erbracht?
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (zum Beispiel Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nicht nur, wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist, kommt diese Leistung in Betracht. Auch das Erreichen eines höheren Leistungsniveaus oder einer besseren Schulformempfehlung kann gefördert werden, um die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt und der beruflichen Entwicklung zu verbessern. Die Herstellung der Sprachfähigkeit, Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen.
Wie funktioniert das?
Bitte wenden Sie sich in der Schule an den Klassenlehrer bzw. die Schulleitung und lassen Sie sich über die Möglichkeiten der Lernförderung beraten. Hier wird auch die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigt und eine Empfehlung zum Nachhilfeanbieter gegeben. Mit der Kostenzusage der Stadt Recklinghausen wenden Sie sich bitte zur Anmeldung an den empfohlenen Anbieter. Dieser erhält die entstehenden Kosten unmittelbar von der Stadt Recklinghausen.
Mit der Kostenzusage der Stadt Recklinghausen wenden Sie sich bitte zur Anmeldung an den empfohlenen Anbieter (Informationen über Anbieter entnehmen Sie bitte hier).
Dieser erhält die entstehenden Kosten unmittelbar von der Stadt Recklinghausen.
kostenlos
- ausgefüllter Antrag je Kind (siehe unter Punkt Formulare) - ausgefüllte Nachweise der Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wie Bescheinigung von Kita / Schule / Vereine / Einrichtungen
Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche können - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII - Empfänger/-innen von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz - Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger beantragen.