Der Kanalanschlussbeiträge im Sinne des § 8 Kommunalabgabegesetz (KAG) sind Gegenleistungen, die erhoben werden für den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen entsteht (hier Entwässerungseinrichtung/-Anlage). Bei dem wirtschaftlichen Vorteil handelt es sich daher um einen sogenannten Erschließungsvorteil für Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte.
Die Beitragspflicht für den Kanalanschlussbeitrag entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung ist der Beitragsmaßstab der jeweils gültigen Satzung maßgeblich. Der Kanalanschlussbeitrag wird einmalig erhoben.
Ein Berechnungsbeispiel finden Sie unten stehend unter dem Punkt Links.