Dienstleistungen/Zuständigkeiten Aufenthaltserlaubnis

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel sowie einen gültigen Pass. Der Aufenthaltstitel kann erteilt werden als Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile ICT-Karte oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die Aufenthaltserlaubnis ist der allgemeine Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis ist an einen bestimmten Aufenthaltszweck (Ausbildung / Erwerbstätigkeit / völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe / familiäre Gründe) gebunden und wird immer befristet erteilt. Nähere Informationen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

Das Ausländerrecht ist wegen einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen sehr kompliziert. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet werden je nach Herkunftsstaat und Aufenthaltszweck unterschiedlich geregelt. Eine Darstellung aller möglichen Fallkonstellationen kann hier nicht erfolgen. Die Voraussetzungen im Einzelfall können Sie jedoch bei dem zuständigen Ansprechpartner der Ausländerbehörde erfragen.

Für den Antrag auf Erteilung sowie Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel die nachfolgenden Unterlagen von Ihnen benötigt:

  • Antrag
  • Nationalpass
  • Passfoto
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (Gehalts- oder Lohnnachweis bei Arbeitnehmern, Einkommenssteuerbescheid bzw. eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung eines Steuerberaters bei Selbstständigen)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Vorlage des Mietvertrages, Wohnraumbestätigung)

Im Einzelfall werden weitere Unterlagen von Ihnen benötigt.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden an Gebühren bis zu 100 Euro und für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu 96 Euro erhoben. Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen können u. U. vorgenommen werden. Derartige Fälle sind jedoch in der Aufenthaltsverordnung zum Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

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  • Freitag: 8 bis 13 Uhr
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