Die Erschließung eines Baugebietes ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Es besteht aber nach den Vorschriften des Baugesetzbuches die Möglichkeit, die Durchführung der Erschließung auf eine Privatperson bzw. ein Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag (Erschließungsvertrag) zwischen der Stadt Recklinghausen und dem Erschließungsträger.
Die Gemeinde ist an den Kosten der Erschließung nicht beteiligt, die im Rahmen eines Erschließungsvertrages erfolgt. Sie kann somit keine Beiträge erheben. Die Erschließung erfolgt durch den Erschließungsträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der entstandene Erschließungsaufwand wird im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen zwischen Erschließungsträger und Eigentümer abgerechnet.