Geldspielgeräte können nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Geeignetheitsbescheinigung, § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung).
Die Gebühr beträgt 80,- Euro (Gaststätten) bzw. 200,- Euro (Spielhallen).
Antragsvordrucke liegen in Papierform bei FB 31/22 vor, werden aber auch im Internet bereitgestellt (siehe unten).