Generell dient der vorhabenbezogene Bebauungsplan (wie ein Bebauungsplan) der Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von baulichen Vorhaben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt jedoch eine objektbezogene Vorhabenplanung dar, im Gegensatz zu einer Angebotsplanung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Baugesetzbuch (BauGB).
Ziel dieses Instrumentes der Bauleitplanung ist es, die Vorhaben zügiger zu realisieren und das Verfahren hierzu einfacher und flexibler zu handhaben. Zu diesem Zweck gibt § 12 BauGB dem Vorhabenträger (Investor) ein Initiativrecht zur Schaffung von Baurechten, belässt aber die Planungshoheit in vollem Umfang bei der Gemeinde. Gleichzeitig begründet der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine vertragliche Baupflicht des Investors, der sich darüber hinaus verpflichten muss, die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan befreit die Gemeinden aber nicht von der Verantwortung im Rahmen des Verfahrens bis zum Satzungsbeschluss, insbesondere der sachgerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange.