Seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1983 ist allgemein anerkannt, dass die Grundrechte auch die Befugnisse des Einzelnen umfassen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden. Dies führt naturgemäß zu einem Spannungsfeld zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und den Bedürfnissen der öffentlichen Informationsverarbeitung. Im Alltag wird auf vielfältige Weise mit personenbezogenen Daten umgegangen, was wiederum nur auf Grundlage von Regelungen erlaubt ist, die erkennen lassen, welche Stelle welche Daten zu welchem Zweck und wie lange verarbeiten darf.
Die Entwicklung der Informations- und Technologiegesellschaft geht mit rasantem Tempo voran. Was vor einigen Jahren im IT – Bereich noch als Innovation galt, ist heute längst überholt und gilt als uralt. Der ständige Wechsel und die Anpassung der automatisierten Technologien zu einer moderner IT – Architektur birgt natürlich ein beträchtliches Gefahrenpotential in sich.
Demzufolge kommt dem Datenschutz in einer fortschrittlichen Verwaltung ein hoher Stellenwert zu. Der behördliche Datenschutzbeauftragte arbeitet deshalb weisungsfrei und ist unmittelbar der Behördenleitung unterstellt. Er unterstützt die Verwaltung bei der Sicherstellung des Datenschutzes und berät sie bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Des weiteren überwacht er die einschlägigen Vorschriften bei der Einführung neuer oder bei der Änderung bestehender Verfahren. Außerdem ist er Ansprechpartner für Behördenleitung und Mitarbeiter in allen Fragen des Datenschutzes. Bei datenschutzrechtlichen Beanstandungen von Bürgern kann er hinzugezogen werden und die zuständige Stelle in datenschutzrechtlichen Belangen beraten.