Soz.-vers. Besch. (Wohnort, Insgesamt)

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, Insgesamt)

Jahr

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, Insgesamt)

Diagramme

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) (hier: am Wohnort) umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind. Zudem sind Personen eingeschlossen, welche für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer (wie oben beschrieben),
  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt:
  • Beamte,
  • Selbstständige und mithelfende Familienangehörige,
  • Berufs- und Zeitsoldaten, sowie
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Im Dezember 2023 wurden die Daten der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit revidiert, rückwirkend ab Januar 2013 für Wohnortdaten. Für Recklinghausen ergeben sich für die Wohnortdaten - auch rückwirkend - geringfügige Änderungen.

Tabelle

Soz.-vers. Besch. (Wohnort, Frauen)

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, Frauen)

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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) (hier: am Wohnort) umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind. Zudem sind Personen eingeschlossen, welche für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer (wie oben beschrieben),
  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt:
  • Beamte,
  • Selbstständige und mithelfende Familienangehörige,
  • Berufs- und Zeitsoldaten, sowie
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Im Dezember 2023 wurden die Daten der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit revidiert, rückwirkend ab Januar 2013 für Wohnortdaten. Für Recklinghausen ergeben sich für die Wohnortdaten - auch rückwirkend - geringfügige Änderungen.

Tabelle

Soz.-vers. Besch. (Wohnort, Männer)

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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) (hier: am Wohnort) umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind. Zudem sind Personen eingeschlossen, welche für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer (wie oben beschrieben),
  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt:
  • Beamte,
  • Selbstständige und mithelfende Familienangehörige,
  • Berufs- und Zeitsoldaten, sowie
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Im Dezember 2023 wurden die Daten der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit revidiert, rückwirkend ab Januar 2013 für Wohnortdaten. Für Recklinghausen ergeben sich für die Wohnortdaten - auch rückwirkend - geringfügige Änderungen.

Tabelle

Soz.-vers. Besch. (Wohnort, ohne Berufsabschl.)

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, ohne Berufsabschl.)

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, ohne Berufsabschl.)

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Dargestellt als Anteil an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Stadtteils.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) (hier: am Wohnort) umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind. Zudem sind Personen eingeschlossen, welche für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer (wie oben beschrieben),
  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt:
  • Beamte,
  • Selbstständige und mithelfende Familienangehörige,
  • Berufs- und Zeitsoldaten, sowie
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Im Dezember 2023 wurden die Daten der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit revidiert, rückwirkend ab Januar 2013 für Wohnortdaten. Für Recklinghausen ergeben sich für die Wohnortdaten - auch rückwirkend - geringfügige Änderungen.

Tabelle

Soz.-vers. Besch. (Wohnort, akadem. Abschl.)

Soz.-vers. Besch. (Wohnort, akadem. Abschl.)

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, akadem. Abschl.)

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Soz.-vers. Besch. (Wohnort, akadem. Abschl.)

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Dargestellt als Anteil an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Stadtteils.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) (hier: am Wohnort) umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind. Zudem sind Personen eingeschlossen, welche für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer (wie oben beschrieben),
  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt:
  • Beamte,
  • Selbstständige und mithelfende Familienangehörige,
  • Berufs- und Zeitsoldaten, sowie
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Im Dezember 2023 wurden die Daten der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit revidiert, rückwirkend ab Januar 2013 für Wohnortdaten. Für Recklinghausen ergeben sich für die Wohnortdaten - auch rückwirkend - geringfügige Änderungen.

Tabelle

SGB II (Personen insgesamt)

SGB II (Personen insgesamt)

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SGB II (Personen insgesamt)

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SGB II (Personen insgesamt)

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Personen insgesamt = Personen in Bedarfsgemeinschaften mit SGB II-Bezug Bei den Personen handelt es sich dabei überwiegend um Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Arbeitslosengeld II und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld. Daneben gibt es sonstige Leistungsberechtigte, z. B. Personen, die ausschließlich Zuschüsse zur Sozialversicherung erhalten, sowie Nicht-Leistungsberechtigte (z. B. Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf BAföG haben, Altersrentnerinnen und Altersrentner oder Kinder mit ausreichendem Einkommen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

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SGB II-Quote (Gesamt) in %

SGB II-Quote (Gesamt) in %

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SGB II-Quote (Gesamt) in %

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SGB II-Quote (Gesamt) in %

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Die SGB II-Quote beschreibt den Anteil der Leistungsberechtigten der Bevölkerung nach SGB II, welche im Alter von 0 bis zur Altersgrenze nach § 7a SGB II von Jobcentern betreut werden. Die hier aufgeführten Berechnungen werden jedoch mit der Altersgrenze von 65 Jahren durchgeführt.

Als Leistungsberechtigte werden Personen in Bedarfsgemeinschaften verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Zu den Leistungsberechtigten zählen sowohl Regelleistungsberechtigte als auch sonstige Leistungsberechtigten.

Regelleistungsberechtigte sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld oder Sozialgeld).

Zu den sonstigen Leistungsberechtigten gehören alle leistungsberechtigten Personen, die keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung haben, dafür jedoch eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wie z. B. Erstausstattung der Wohnung
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach § 26 SGB II Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3
  • Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Tabelle

SGB II-Quote (Kinder) in %

SGB II-Quote (Kinder) in %

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SGB II-Quote (Kinder) in %

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SGB II-Quote (Kinder) in %

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Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

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SGB II (BG insgesamt)

SGB II (BG insgesamt)

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SGB II (BG insgesamt)

Jahr

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SGB II (BG insgesamt)

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Personen insgesamt = Personen in Bedarfsgemeinschaften mit SGB II-Bezug Bei den Personen handelt es sich dabei überwiegend um Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Arbeitslosengeld II und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld. Daneben gibt es sonstige Leistungsberechtigte, z. B. Personen, die ausschließlich Zuschüsse zur Sozialversicherung erhalten, sowie Nicht-Leistungsberechtigte (z. B. Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf BAföG haben, Altersrentnerinnen und Altersrentner oder Kinder mit ausreichendem Einkommen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Tabelle

SGB II (Kinder insgesamt)

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SGB II (Kinder insgesamt)

Jahr

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SGB II (Kinder insgesamt)

Diagramme

Personen insgesamt = Personen in Bedarfsgemeinschaften mit SGB II-Bezug Bei den Personen handelt es sich dabei überwiegend um Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Arbeitslosengeld II und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld. Daneben gibt es sonstige Leistungsberechtigte, z. B. Personen, die ausschließlich Zuschüsse zur Sozialversicherung erhalten, sowie Nicht-Leistungsberechtigte (z. B. Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf BAföG haben, Altersrentnerinnen und Altersrentner oder Kinder mit ausreichendem Einkommen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Tabelle

SGB II (Alleinerziehende BGen)

SGB II (Alleinerziehende BGen)

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SGB II (Alleinerziehende BGen)

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SGB II (Alleinerziehende BGen)

Diagramme

Personen insgesamt = Personen in Bedarfsgemeinschaften mit SGB II-Bezug Bei den Personen handelt es sich dabei überwiegend um Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Arbeitslosengeld II und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld. Daneben gibt es sonstige Leistungsberechtigte, z. B. Personen, die ausschließlich Zuschüsse zur Sozialversicherung erhalten, sowie Nicht-Leistungsberechtigte (z. B. Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf BAföG haben, Altersrentnerinnen und Altersrentner oder Kinder mit ausreichendem Einkommen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik

Tabelle

Impressum/Datenschutz

Impressum und Datenschutzerklärung der Stadt Recklinghausen.


Das Portal wurde erstellt von der Statistikstelle – Stabsstelle Dezernat II am 03. September 2025.