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Die Stadt Recklinghausen gewährt Erwachsenen, Erwachsenen mit Kindern sowie Kindern und Jugendlichen Zuschüsse für Ferien- und Erholungsmaßnahmen, die in der Trägerschaft der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, von Kirchengemeinden oder kirchlich nahestehenden Organisationen oder anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durchgeführt werden.
Anspruchsberechtigt sind Empfänger*innen von Leistungen nach dem Dritten Kapitel oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII ,Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei sonstigen Antragsteller*innen erfolgt eine individuelle Einkommensberechnung nach § 82 SGB XII, eine Einkommensüberschreitung ist in voller Höhe einzusetzen.
Der Zuschuss wird maximal alle zwei Jahre je Person gewährt.
Die von der Arbeiterwohlfahrt durchgeführte Stadtranderholung wird jährlich bezuschusst.