Straßenausbaubeiträge sind im Sinne des § 8 Kommunalabgabegesetz (KAG NRW) Gegenleistungen, die für die „nachmalige“ Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen Verkehrseinrichtungen (Straßen, Wege und Plätze) erhoben werden. Es handelt sich daher um straßenbauliche Maßnahmen, die nach der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage erfolgen.
Beitragspflichtig sind aufgrund des wirtschaftlichen Vorteils (hier: Erschließungsvorteil) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte. Der Beitragsmaßstab ist der jeweils gültigen Satzung zu entnehmen. Die Aufwendungen werden dabei je nach Straßenart (z.B. Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße, Hauptwirtschaftswege usw.) auf den Beitragspflichtigen und die Stadt Recklinghausen, die den Anteil für die Allgemeinheit übernimmt, aufgeteilt.
Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen mithin dem Beitragserhebungsgebot nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW. Für diese Fälle greift keine Erstattungsmöglichkeit nach den Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge.
Für Maßnahmen, die zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2023 beschlossen worden sind, sind die Vorgaben der Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge anzuwenden. Diese sehen eine 100 prozentige Übernahme des umlagefähigen Aufwandes vor, sodass eine vollständige Entlastung der Beitragspflichtigen durch die Fördermittel beabsichtigt ist.
Ab dem 01.01.2024 gilt gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KAG NRW ein Beitragserhebungsverbot für Straßenausbaubeiträge. Diesem Verbot unterliegen alle Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01. 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen.