Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind die Kommunalen Servicebetriebe (KSR) beauftragt, öffentliche Straßen und Plätze bei Schnee- und Eisglätte abzustumpfen. Der Winterdienst erfolgt entsprechend in der Reihenfolge der Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit einzelner Verkehrsflächen, in 3 abgestuften Dringlichkeitsstufen, während der täglichen Hauptverkehrszeit. Eine Winterdienstpflicht über die Nachtstunden besteht auf öffentlichen Flächen nicht. Gemäß der Straßenreinigungssatzung ist die Streupflicht von Bürgersteigen auf die Anlieger übertragen (Anliegerstreupflicht).
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