Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird in den §§ 30 bis 35 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, wobei den Bauherren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung zusteht. Konkrete weitergehende planerische Vorstellungen kann die Gemeinde im Regelfall nur über einen Bebauungsplan regeln. Bis zur Rechtskraft eines Bebauungsplanes finden aber die planerischen Vorstellungen der Stadt im Baugenehmigungsverfahren keine Berücksichtigung.
Eine Veränderungssperre (und die Zurückstellung von Baugesuchen) gibt der Stadt hier die Möglichkeit, ihre künftigen Planungen gegenüber Veränderungen zu sichern und zu verhindern, dass die Planverwirklichung durch Bauvorhaben, die der zukünftigen planerischen Intention bzw. den beabsichtigten Festsetzungen entgegenstehen, erschwert oder sogar ausgeschlossen wird. Diesem berechtigten Interesse der Stadt steht natürlich das legitime Interesse des Bauherrn bzw. Grundstückseigentümers gegenüber, ein ihm zustehendes Baurecht zügig zu verwirklichen.
Den Interessenausgleich zwischen Bauherr und Gemeinde wird im Gesetz durch folgende Regelungen Rechnung getragen:
Die Veränderungssperre wird in Form einer Satzung durch den Rat der Stadt beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht.