Medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische und berufsfördernde Rehabilitationsleistungen sind stets erfüllt, wenn der Versicherte
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat (Beitragszeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich)
- Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist.
Für medizinische Leistungen (Kuren) reicht es aus, wenn der Versicherte
- in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten hat oder
- innerhalb von 2 Jahren nach einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt hat oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen ist oder
- bei Antragstellung vermindert erwerbsfähig ist bzw. dies in absehbarer Zeit wird und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Berufsfördernde Leistungen erhält der Versicherte ebenfalls, wenn
- ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
- sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Rentenversicherung erforderlich sind.