Die Vergnügungssteuer wird aufgrund der Satzung vom 16.12.2002 - in der jeweils aktuellen Fassung - erhoben. Steuergegenstand sind Vergnügungen gewerblicher Art, wie z. B. Tanzveranstaltungen, das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in u. a. Spielhallen und Gaststätten. Zahlungspflichtiger ist der Betreiber der Einrichtungen und/oder Halter von Automaten. Bei Geldspielgeräten beträgt der Steuersatz 19 Prozent vom Einspielergebnis.
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