Dienstleistungen/Zuständigkeiten Beglaubigungen

Beglaubigung eines Dokumentes

Grundsätzlich können Kopien von Dokumenten in deutscher Sprache amtlich beglaubigt werden. Das Dokument muss dabei entweder von einer Behörde ausgestellt sein, oder die Kopie wird zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der Übersetzung beglaubigt werden.

Ausgeschlossen ist die Beglaubigung von

  • privaten Dokumenten für den privatrechtlichen Gebrauch (zuständig ist ein Notar) 
  • deutschen Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt)
  • ausländischen Personenstandsurkunden
  • Auszügen aus gerichtlichen oder öffentlichen Registern wie Vereins- oder Handelsregistern (zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat)
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten (zuständig ist ein Notar)  
  • Gerichtsurteilen (zuständig ist das Gericht, das das Original ausgestellt hat)
  • Eidesstattlichen Versicherungen
  • Unikaten und spezialgesetzlichen Dokumenten wie z. B. Testamenten, Vorsorge- und Generalvollmachten,  Zulassungsbescheinigungen/Fahrzeugbriefe/-scheine, Führerscheine (zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat).

Beglaubigung einer Unterschrift

Sie erhalten im Bürgerbüro auch Beglaubigungen zur Bestätigung einer Unterschrift. Das ist jedoch nur möglich, wenn in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters der Stadt unterschrieben wird und das Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes) benötigt wird, oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.

Unterschriften ohne zugehörigen Text, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten sowie Unterschriften, die der sogenannten "Öffentlichen Beglaubigung" nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfen, können nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich möglicherweise an einen Notar wenden.

Kosten

Beglaubigung eines Dokumentes: 4 Euro pro Seite

Beglaubigung einer Unterschrift: 2 Euro pro Unterschrift

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass, bei Beglaubigung eines Dokumentes das Originaldokument und eine Kopie, bei Beglaubigung einer Unterschrift das zu unterschreibende Dokument, ggfls. Vollmacht

Voraussetzungen

Beglaubigungen werden nur für Recklinghäuser Bürger*innen vorgenommen

Dienstleister
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Dienstleistungen
Die Stadtverwaltung Recklinghausen erbringt in ihren Fachbereichen zahlreiche Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger. In der nebenstehenden Übersicht haben Sie alle Dienstleistungen auf einen Blick. Gerne können Sie aber auch die Suche nutzen, um noch schneller zu der gewünschten Dienstleistung zu kommen.
Öffnungszeiten & Kontakt

Die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Recklinghausen:

  • Montag, Mittwoch, Freitag 8 bis 13 Uhr
  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr
  • Dienstag: Nach Vereinbarung

 

Das Bürgerbüro im Stadthaus A hat geöffnet:

  • Montag und Mittwoch: 8 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr
  • Dienstag: 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag: 8 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr (Wartemarkenausgabe bis 17.30 Uhr)
  • Freitag: 8 bis 13 Uhr
  • Samstag (nur mit Termin): 9.30 bis 12.30 Uhr

 

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