Beglaubigung eines Dokumentes
Grundsätzlich können Kopien von Dokumenten in deutscher Sprache amtlich beglaubigt werden. Das Dokument muss dabei entweder von einer Behörde ausgestellt sein, oder die Kopie wird zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der Übersetzung beglaubigt werden.
Ausgeschlossen ist die Beglaubigung von
Beglaubigung einer Unterschrift
Sie erhalten im Bürgerbüro auch Beglaubigungen zur Bestätigung einer Unterschrift. Das ist jedoch nur möglich, wenn in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters der Stadt unterschrieben wird und das Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes) benötigt wird, oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.
Unterschriften ohne zugehörigen Text, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten sowie Unterschriften, die der sogenannten "Öffentlichen Beglaubigung" nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfen, können nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich möglicherweise an einen Notar wenden.
Beglaubigung eines Dokumentes: 4 Euro pro Seite
Beglaubigung einer Unterschrift: 2 Euro pro Unterschrift
Personalausweis oder Reisepass, bei Beglaubigung eines Dokumentes das Originaldokument und eine Kopie, bei Beglaubigung einer Unterschrift das zu unterschreibende Dokument, ggfls. Vollmacht
Beglaubigungen werden nur für Recklinghäuser Bürger*innen vorgenommen