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1 Rechtliche Grundlagen
1.1 Grundsätzliche Regelungen
Entsprechend dem Landeswassergesetz (LWG § 51a) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals nach dem 01.01.1996 bebaut, befestigt oder erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies auf Dauer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die zur Beseitigung des Niederschlagswassers erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen.
Die Überprüfung, inwieweit Niederschlagswasser versickert, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, muss frühzeitig - im Regelfall im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes - durchgeführt werden. Bei einem Einzelbauvorhaben ist die Überprüfung im Rahmen der Erstellung der Bauvorlagen durchzuführen.
V.g. Überprüfung ist von der nach § 53 LWG abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde durchzuführen bzw. zu veranlassen.
1.2 Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser
Gem. § 53 LWG obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht zunächst der Gemeinde. Hierzu zählt auch das aufgrund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser, soweit es gesammelt abfließt.
Für Niederschlagswasser, welches auf Grundstücken, auf denen es anfällt, ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in Gewässer eingeleitet werden kann, entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Der entsprechende Nachweis ist gem. Pkt. 1.1 zu führen.
Abwasserbeseitigungspflichtig ist dann gem. § 51a, Abs. 2 der Nutzungsberechtigte des Grundstückes. Ist eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich, bleibt die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig. Die Gemeinde hat verschiedene Regelinstrumentarien, um die Niederschlagswasserbeseitigung festsetzen zu können.
1.3 Erlaubnispflicht der Versickerung von Niederschlagswasser
Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser sowie die Einleitung in ein Oberflächengewässer bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 3, Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Z.Zt. wird vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalens (MURL) der Entwurf einer "Richtlinie zur Versickerung und ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen" erarbeitet. Danach ruft ein großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone keine Erlaubnispflicht hervor und der Tatbestand des Einleitens sowie die daraus resultierende Erlaubnispflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn das Niederschlagswasser mittels technischer Einrichtungen gezielt dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser zugeführt wird.
Bis zur Rechtskraft dieser Richtlinie verzichtet die untere Wasserbehörde Recklinghausen als zuständige Erlaubnisbehörde auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bei einer Versickerung in einem Wasserschutzgebiet sind gfls. gesonderte Regelungen der WSG-VO zu beachten (Nicht für das Stadtgebiet Recklinghausen).
Als unverschmutzt gilt das von folgenden Flächen abfließende Niederschlagswasser:
Werden alle Kriterien eingehalten, ist eine Anzeige der Versickerung gem. der Anlage (3-fach) bei der Stadtverwaltung Recklinghausen einzureichen.
Wenn eines der v. g. Kriterien nicht eingehalten werden kann, ist ein Erlaubnisantrag entsprechend dem Antragsformular, (4-fach) bei der Unteren Wasserbehörde Recklinghausen, über die Stadtverwaltung Recklinghausen einzureichen. Hier geht es zur Seite der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Recklinghausen.
In allen Fällen der Versickerung gilt, dass vorrangig das Schutzpotential einer belebten Bodenzone (Mutterboden) genutzt werden soll. Insofern ist bei der Wahl einer geeigneten Versickerungsanlage von folgenden Prioritäten auszugehen:
Grundsätzlich besteht eine Erlaubnispflicht bei einer gemeinsamen zentralen Versickerung von Niederschlagswasser mehrerer Grundstücke.
2 Bemessung der Versickerungsanlagen
2.1 Grundsatz
Bevor mit dem Bau einer Versickerungsanlage begonnen wird, muss der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sich davon überzeugen, dass die v.g. rechtlichen Voraussetzungen sowie die technischen Voraussetzungen (Grundwasserstand, Bodendurchlässigkeit, Flächengröße etc.) erfüllt sind.
2.2 Bemessungsgrundlagen
Die jährliche Überschreitungshäufigkeit des Bemessungsregens ist mit n <0,2 zu wählen. Wenn keine andere Regenspende nachgewiesen oder von der unteren Wasserbehörde festgesetzt worden ist, ist grundsätzlich innerhalb des Kreises Recklinghausen eine Regenspende von r 15,n=1 = 120 l/s*ha für die Bemessung zu wählen.
Berechnungsgrundlage einer Versickerungsanlage ist in der Regel das ATV-Arbeitsblatt
A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, vom Januar 2002)
Eine Mulden-Rigolenversickerung kann analog A-138, in der Regel über Langzeitsimulation, berechnet werden.
3. Antragsunterlagen
Die Unterlagen sind vom Fachplaner und Bauherren zu unterschreiben.
Die Unterlagen der Entwässerungsanzeige sind drei- oder vierfach und dokumentenecht einzureichen.
Hinweis:
Der neue Umgang mit dem Regenwasser
Zu einem Ratgeber des Umweltamtes des Kreises Recklinghausen (56 Seiten) gelangen Sie hier.