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o Zum Geburtsnamen des Kindes kann der Name der Mutter oder der Name des Vaters bestimmt werden. Besteht ein Name bereits aus mehreren Namen, kann auch einer oder einige dieser Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
o Zum Geburtsnamen des Kindes kann auch ein Doppelname aus den beiden Familiennamen der Eltern in beliebiger Reihenfolge (mit oder ohne Bindestrich) bestimmt werden. Besteht der Name eines Elternteils bereits aus mehreren Namen, darf nur einer dieser Namen für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
Das Kind von Frau März und Herrn April-Mai kann folgende direkt abgeleitete Geburtsnamen erhalten:
MärzDas Kind von Frau März und Herrn April-Mai kann auch folgende Geburtsdoppelnamen erhalten (jeweils auch ohne Bindestrich):
März-AprilWichtiger Hinweis:
Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes bei gemeinsamer Sorge keine Bestimmung über den Namen, erhält das Kind kraft Gesetzes einen Doppelnamen aus beiden Namen der Eltern in alphabetischen Reihenfolge mit Bindestrich.
Das Kind von Frau März und Herrn April-Mai erhält den Geburtsnamen April-März.
Alleiniges Sorgerecht:
o Das Kind erhält kraft Gesetzes den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils. Auf Wunsch kann auch nur einer oder einige dieser Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
o Der Inhaber der elterlichen Sorge kann dem Kind auch einen oder einige der Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. Besteht der Name eines Elternteils bereits aus mehreren Namen, darf nur einer dieser Namen für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
Spezialfälle:
Ein Kind kann den Geburtsnamen auch in geschlechtsangepasster Form führen sofern die Anpassung des Namens in einer ausländischen Rechtsordnung vorgesehen ist und dies der Herkunft des Kindes entspricht oder die Anpassung eines traditionell aus dem ausländischen Sprachraum stammenden Namens dort vorgesehen ist.
Auch kann der Geburtsname unter bestimmten Voraussetzungen nach dänischer, friesischer oder sorbischer Tradition gebildet werden, sofern das Kind dieser Volksgruppe angehört.
Von einer Auflistung aller verfügbarer Möglichkeiten wird an dieser Stelle zugunsten der Übersichtlichkeit abgesehen. Sofern die genannten Voraussetzungen auf Sie zutreffen, informieren wir Sie gerne auf Rückfrage per E-Mail.