Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
• Bodenordnung
• Baulandumlegung gemäß §§ 45 ff Baugesetzbuch (BauGB)
• Vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 ff BauGB
• Vereinbarte amtliche Umlegung
• Ablauf eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 - 79 BauGB
• Umlegungsausschuss
• Mitglieder des Umlegungsausschusses
• Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
• Postanschrift
• Ansprechpartner
Die Bodenordnung ist ein Regelinstrument zur Bereitstellung von Bauland im öffentlichen und privaten Interesse.
Nicht immer haben Grundstücke für die Umsetzung städtebaulicher Planungen die für eine bauliche oder sonstige Nutzung notwendige Form, Lage oder Größe. Einer Erschließung oder Neugestaltung dieser Gebiete stehen nicht selten die vorhandenen Grundstücksstrukturen entgegen. Die Änderung der bisherigen Nutzung von Grundstücken erfordert häufig eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse und der Grundstücksgrenzen durch bodenordnende Maßnahmen.
Die Realisierung beispielsweise eines Baugebietes oder der Bau einer Straße wäre oftmals nicht möglich, ohne die Eigentumsverhältnisse und die Grenzen der betroffenen Grundstücke auf die Planung hin auszurichten.
Eingriffe in das Eigentum sind dabei notwendig, um private Interessen untereinander und Konflikte zwischen privaten und öffentlichen Interessen auszugleichen.
Die Umlegung ist ein in den §§ 45 bis 79 BauGB geregeltes Verfahren der Bodenordnung.
Hauptzweck einer Umlegung ist, durch Änderung (Umlegung) von Grundstücksgrenzen für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu bilden und die für die Erschließung benötigten Flächen bereit zu stellen. Die Umlegung kann entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durchgeführt werden, wenn sich hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
Die Umlegung liegt im öffentlichen Interesse, weil durch sie die angestrebte städtebauliche Ordnung und Erschließung ermöglicht wird. Sie liegt ebenso im Interesse der Grundstückseigentümer, weil diese für ihre in der Regel baulich nicht oder nur schlecht ausnutzbaren Grundstücke besser nutzbare Grundstücke erhalten.
Eine vereinfachte Umlegung kann durchgeführt werden, wenn nicht selbständig bebaubare Grundstücke, die unmittelbar aneinander grenzen oder in enger Nachbarschaft liegen oder Teile hiervon untereinander getauscht oder einseitig zugeteilt werden sollen. Ziel der vereinfachten Umlegung ist die Schaffung bebaubarer Grundstücke.
Die vereinbarte amtliche Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren im Rahmen des Baulandmanagements, bei dem bereits vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Grundstückseigentümer untereinander und mit der Gemeinde durch Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 BauGB den materiellen Inhalt der Neuordnung des Grund und Bodens vereinbaren. Voraussetzung für dieses Bodenordnungsverfahren ist die Bereitschaft der Grundstückseigentümer, über den von ihnen auszugleichenden Umlegungsvorteil hinausgehende Kosten (Planungskosten, infrastrukturelle Folgekosten, Erschließungskosten) zu tragen. Die formale Durchführung der Neuordnung erfolgt im Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45 ff BauGB.
Umlegungsverfahren werden in Nordrhein-Westfalen von den Umlegungsausschüssen in den jeweiligen Gemeinden durchgeführt. Der Umlegungsausschuss ist kein politischer Ausschuss, sondern ein unabhängiges Sachverständigengremium.
Gesetzliche Grundlagen für die Bildung des Umlegungsausschusses sind das BauGB sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Durchführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Umlegungsausschuss hat selbständige Entscheidungsbefugnisse, er ist an Weisungen nicht gebunden und berät und beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung.
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: einem Juristen als Vorsitzenden, zwei sachverständigen Fachmitgliedern für Vermessung und Grundstückswertermittlungen, die besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, sowie zwei Ratsmitgliedern.
Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Ausschusses dürfen der Vorsitzende und die beiden weiteren Fachmitglieder nicht dem Rat der Gemeinde angehören oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Gemeinde bestellt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die organisatorisch dem Fachbereich Ingenieurwesen, Abteilung Vermessung, zugeordnet ist, erledigt die laufenden Geschäfte, führt Verhandlungen mit den Verfahrensbeteiligten, bereitet die Entscheidungen des Umlegungsausausschusses vor und führt diese durch.
Umlegungsausschuss der
Stadt Recklinghausen
Westring 51
45659 Recklinghausen
Ansprechpartner*innen
Susanne Schucht (Geschäftsführerin)
Technisches Rathaus / Westring 51
Zimmer 403
Telefon: 02361/50-2437
Fax: 02361/50-92437
E-Mail senden an Susanne Schucht
Sebastian Fiegen (stellv. Geschäftsführer)
Technisches Rathaus / Westring 51
Zimmer 404
Telefon: 02361/50-2432
Fax: 02361/50-92432
E-Mail senden an Sebastian Fiegen