Hilfe zum Lebensunterhalt

Was ist das überhaupt?

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialhilfeleistung, die den notwendigen Lebensunterhalt decken soll.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (auch Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben).

Er wird grundsätzlich nach 

  • Regelsätzen
  • Aufwendungen für Wohnung ("Unterkunft") und Heizung,
  • Mehrbedarfssätzen (zum Beispiel für gewisse Behinderte, für Schwangere, für allein Erziehende),
  • Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Altersvorsorge bemessen.

Es kommen aber auch Leistungen etwa für die Erstausstattung der Wohnung oder für die Erstausstattung mit Bekleidung in Betracht. Ausnahmsweise können sogar Schulden übernommen werden, wenn es gerechtfertigt ist, um den Erhalt der Wohnung zu sichern oder um eine vergleichbare Notlage zu beheben. Und über Geld- und Sachleistungen nicht zu vergessen: die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung als ganz persönliche Hilfe!


Unter welchen Voraussetzungen gibt es Hilfe zum Lebensunterhalt?
Nun, leider unter zu vielen, als dass sie hier vollständig genannt werden könnten. Die Grundformel lautet: Man muss "unfähig" sein, den notwendigen Lebensunterhalt (ausreichend) aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, zu beschaffen. Einkommen und Vermögen von Menschen, mit denen man in einem Haushalt lebt, werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ebenfalls berücksichtigt, wenn jene "Unfähigkeit" zu beurteilen ist. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den unten aufgeführten Ansprechpartnern.


Ist sie für manche, die arm sind, von vornherein ausgeschlossen?
 "Im Prinzip ja!", lautet die ehrliche Antwort im Hinblick auf

  • Menschen, die nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (Hartz IV/Arbeitslosengeld II) als Erwerbsfähige oder Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind,
  • die meisten Auszubildenden,
  • Leistungsberechtigte nach Paragraph 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (und in Bezug auf bestimmte andere Ausländer),
  • Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
  • Menschen, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

 

Wer kann mir dazu Näheres bei der Stadt sagen?

Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

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