Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Recklinghausen (Stand 2021)

Was ist ein Vergnügungsstättenkonzept?
Das Vergnügungsstättenkonzept ist ein städtebauliches Planungsinstrument der Stadt Recklinghausen.

Es legt fest, wo in der Stadt Vergnügungsstätten, wie:

• Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos und Spielbanken,
• Wettvermittlungsstellen (Wettbüros),
• Diskotheken und Nachtlokale jeglicher Art,
• Varietés, Nacht- und Tanzbars, alle Tanzlokale und Tanzcafés, Stripteaselokale,
• Swinger-Klubs und Sexkinos einschließlich der Lokale mit Videokabinen (Film- und
• Videovorführungen sexuellen Charakters),
• Festhallen / Hochzeitssäle, Eventlokale und vergleichbare Einrichtungen.

zulässig sind – und wo nicht. Ziel ist es, die Anzahl und Verteilung solcher Einrichtungen sinnvoll zu steuern und gleichzeitig das Stadtbild sowie die Lebensqualität der Menschen in Recklinghausen zu schützen.
 
Vergnügungsstätten in Recklinghausen Stand 2021 (Quelle: Dr. Donato Acocella - Stadt- und Regionalentwicklung GmbH)
Abbildung: Vergnügungsstätten in Recklinghausen Stand 2021 (Quelle: Dr. Donato Acocella - Stadt- und Regionalentwicklung GmbH)
 
Warum braucht Recklinghausen ein solches Konzept?
Bei einer umfassenden Bestandsaufnahme wurde festgestellt: „In Recklinghausen gibt es im Vergleich zu vielen anderen Städten in Deutschland überdurchschnittlich viele Spielhallen und Wettbüros.“ Um diese Entwicklung besser lenken zu können, hat die Stadt ein Konzept erarbeitet, das sowohl gesetzliche Vorgaben als auch städtebauliche Kriterien berücksichtigt.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Das Konzept stützt sich auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW, Stand Juni 2021). Es hilft dabei, städtische Entwicklungen gezielt zu steuern und gleichzeitig rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden – etwa in Bezug auf Abstandsregelungen zu weiterführenden Schulen, Jungendzentren oder anderen sensiblen Einrichtungen.

Was regelt das Vergnügungsstättenkonzept konkret?
Das Konzept legt fest, in welchen Stadtbereichen Vergnügungsstätten erlaubt sind und wo sie ausgeschlossen werden. Dabei wurden unter anderem folgende Punkte berücksichtigt:

• Schutz sensibler Bereiche wie Wohngebiete, Nahversorgungszentren oder Quartiere mit besonderen Entwicklungszielen.
• Mindestabstände zwischen Spielhallen, Wettbüros und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche.
• Erhalt des Stadtbilds und der städtebaulichen Qualität.
Spielhallen und sensible Einrichtungen nach AG GlüStV NRW mit Mindestabständen in Recklinghausen Stand 2021
Abbildung: Spielhallen und sensible Einrichtungen nach AG GlüStV NRW mit Mindestabständen in Recklinghausen Stand 2021 (Quelle: Dr. Donato Acocella - Stadt- und Regionalentwicklung GmbH)

Was bedeutet das für bestehende Spielhallen und Wettbüros?
Für bereits bestehende Einrichtungen ergeben sich aktuell keine wesentlichen Änderungen (Stand: August 2022). In zentralen Bereichen wie der Altstadt, dem Nebenzentrum Süd oder Suderwich dürfen jedoch keine neuen Spielhallen oder Wettbüros mehr eröffnen – sowohl aufgrund der bereits hohen Anzahl als auch wegen gesetzlicher Abstandsregeln.

Was ist das Ziel des Konzepts?
Kurz gesagt, das Konzept soll dazu beitragen, die Anzahl der Vergnügungsstätten in Recklinghausen zu steuern und die Vergnügungsstätten so zu lenken, dass die Lebensqualität der Bewohnerschaft erhalten bleibt und keine Beeinträchtigung durch Vergnügungsstätten in sensiblen Bereichen stattfindet. Bestehende Vergnügungsstätten dürfen weiterhin bestehen bleiben, aber es werden keine Neuen in den zentralen Stadtteilen mehr zugelassen.

 Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten
Abbildung: Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten (Quelle: Dr. Donato Acocella - Stadt- und Regionalentwicklung GmbH)

Hier finden Sie das Konzept:
Download Vergnügungsstättenkonzept

Wenn Sie Fragen zum Vergnügungsstättenkonzept haben oder mehr darüber wissen möchten, können Sie sich an die Abteilung Stadtentwicklungsplanung wenden.
 
Kontaktformular:

• Beschluss "Vergnügungsstättenkonzept" als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. §1 Abs. 6 Nr. 11 
   BauGB am 26.09.2022 (Drucksache 0206-3/2019)



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