Vorname des Kindes

Das Recht der Vornamensgebung
Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der sogenannten Personensorge:

  • Miteinander verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
  • Nicht miteinander verheiratete Eltern können nur nach Anerkennung der Vaterschaft und einer beim zuständigen Jugendamt abgegebenen Erklärung das gemeinsame Sorgerecht erhalten.
  • Ansonsten obliegt der Kindesmutter zunächst die alleinige Sorge und damit das Recht, dem neugeborenen Kind einen Namen zu geben.


Die "schwere Geburt" der Vornamensgebung
Noch vor einem halben Jahrhundert war es keine große Frage, wie man die Nachfahren nannte. Heute ist der Bestand an Vornamen riesig groß. Hinzu kommt: Zum Thema Vornamen gibt es mehr astrologischen Fernblick, sprachwissenschaftliche Expertise und Ratgeberliteratur als jemals zuvor.

Doch egal, von was Sie sich bei Ihrer Entscheidung leiten lassen: Die von Ihnen ausgesuchten Vornamen sollen ein Leben lang einen Menschen - Ihr Kind - begleiten. Daher unser Tipp:
Geben Sie Ihrem Kind einen Vornamen, den auch Sie gerne tragen würden. Sie sollten Ihrem Kind keinen Vornamen geben, den es sein Leben lang buchstabieren muss!

Sie als Sorgeberechtigter sind bei der Namensgebung grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als dass die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletzen darf.

Die Fülle der Vornamen, die zur Auswahl stehen, ist sicherlich verwirrend groß. Für die Wahl eines Vornamens sollten Sie daher eine Reihe von Gesichtspunkten berücksichtigen, die auch bei der Eintragung und Beurkundung der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt herangezogen werden:

  • Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Sollte der Vorname das Geschlecht nicht eindeutig erkennen lassen, muss dem Kind ein weiterer den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt werden.
  • Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.
  • Der Vorname muss als Personenname geeignet sein und sollte mit Hinblick auf das Kindeswohl erteilt werden. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Ebenso können anstößige, lächerliche oder sonst belastende Vornamen nicht erteilt werden.
  • Besonderheit: Vornamen aus fremdem Kultur- und Sprachbereich sind grundsätzlich zulässig, wenn sie im Herkunftsland als Vornamen gebräuchlich sind. In Einzelfällen muss der Nachweis dazu erbracht werden. Diese grundsätzliche Zulässigkeit ausländischer Vornamen steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese den bereits zuvor erwähnten allgemeinen rechtlichen Grundsätzen der Namensgebung genügen.


Sollten Sie bei der Wahl des Vornamens für Ihr Kind nicht sicher sein, ob dieser zulässig ist, wenden Sie sich rechtzeitig an das Standesamt. Wir verfügen über ein Internationales Handbuch der Vornamen, das als Orientierungshilfe dienlich sein kann.

Um Ihnen die Wahl etwas zu erleichtern, haben wir hier für Sie die beliebtesten Vornamen der letzten Jahre aufgelistet.

Hinweis: Mit der Eintragung eines Vornamens in das Geburtenbuch ist die Namensgebung abgeschlossen. Eine spätere Änderung des Vornamens ist nur durch eine gebührenpflichtige Namensänderung möglich.

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