Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Erteilung von Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten/Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie unter "Urkunden anfordern".
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen (gegebenenfalls mit Personalausweis der ermächtigten Person), einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder Ähnliches.
Gebühren für die Ausstellung von Urkunden
Die Höhe der Gebühren ist in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt.
Urkunde | Betrag |
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Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister | 10 Euro |
Beglaubigter Registerausdruck | 10 Euro |
Ehe-, Geburts-, Lebenspartnerschafts-, Sterbeurkunde | 10 Euro |
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister | 6 Euro |
Weitere Ausfertigungen: Jede weitere Ausfertigung des gleichen Formats, die gleichzeitigt beantragt wurde, kostet die Hälfte. Beispiel: Für die Bestellung von drei Geburtsurkunden einer Person müssen Sie also 20 Euro bezahlen.
Fehlende Angaben: Für das Suchen eines Eintrages oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, müssen wir je nach Aufwand 17 bis 66 Euro berechnen.
Gebührenfrei ist die Ausstellung nur, sofern die Urkunden für Rentenzwecke bzw. für alle gesetzlichen Sozialversicherungen benötigt werden. Diese Urkunden werden gesondert gekennzeichnet!