Bochumer Straße 146, Recklinghausen
Verurteilung durch das Sondergericht Dortmund am 17.12.1937 wegen Vergehen gegen das Heimtücke-Gesetz. Albert Körner wurde angeklagt, im Herbst 1936, am 09.12.1936 und am 28.05.1937 durch „mehrere selbständige Handlungen böswillige, gehässige und hetzerische Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP… gemacht zu haben.“
6 Monate Gefängnis.
Für das Wiedergutmachungsverfahren hob die Staatsanwaltschaft Dortmund das Urteil am 13.06.1955 auf.
LA NRW Abt. Westf. Q 233 Sondergericht Dortmund, Nr. 1787