Bei dem Besuch dieser Webseite werden Cookies gesetzt. Hierbei handelt es sich um Textdateien, die auf Ihrem Computer abgelegt werden und dort für einige Zeit verbleiben. Sie werden unserem Server und auch Servern von Externen auf Anfrage wieder übermittelt. Wir verwenden sie, um Zugriffe auf unserer Webseite zu analysieren, Dienstleistungen zu personalisieren und soziale Medien anzubieten. Die Cookie-Auswahl „Notwendige Cookies“ ist voreingestellt. Darüber hinaus gibt es Cookies und Dienstleister, die Daten in Drittländern (USA) mit unzureichendem Datenschutzniveau verarbeiten. Es besteht die Gefahr, dass diese zu Kontroll- und Überwachungszwecken von anderen missbraucht werden, ohne dass Sie sich mit einem Rechtsbehelf hiervor schützen können. Welche Arten von Cookies genau gesetzt werden, wie lang sie gespeichert werden, von wem sie gesetzt wurden und wie Sie dies verhindern können, können Sie unter „Details anzeigen“ erfahren oder der Datenschutzerklärung entnehmen. Die von Ihnen getroffene Auswahl der gewünschten Cookies kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder widerrufen werden.
Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer abgelegt werden und dort für einige Zeit verbleiben. Sie werden auf unserem Server und auch Servern von anderen Dienstleistern, die auf unserer Webseite eingebunden sind, auf Anfrage wieder übermittelt.
Gesetzlich erlaubt sind „Notwendige Cookies“. Alle weiteren bedürfen einer Einwilligung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von uns gesammelten Daten, die für die Anbietung von konkreten Leistungen erforderlich sind auch von Dritten empfangen werden und auch ohne unsere Zustimmung an andere Firmen weitergeleitet werden, um dann für andere Zwecke verarbeitet zu werden. Die Cookie-Auswahl „Notwendige Cookies“ ist voreingestellt. Die von Ihnen getroffene Auswahl der gewünschten Cookies kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder widerrufen werden. Für den Widerruf wird die Einwilligungs–ID und das Datum der Einwilligung benötigt. Diese finden Sie hier. In unserer Datenschutzerklärung erfahren Sie mehr darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten und wohin die Weitergabe dieser Daten erfolgt.
Dies betrifft im Besonderen das Abstandsflächenrecht sowie Änderungen im vorbeugenden Brandschutz. Darüber hinaus werden soziale Mindeststandards für die Barrierefreiheit gewährleistet.
Mit dem neuen Bauordnungsrecht wird dem Grundsatz der „Innen- vor Außenverdichtung“ Rechnung getragen: Zahlreiche neue Regelungen werden die Nachverdichtung sowie die Aufstockung und den Ausbau von Wohngebäuden erleichtern.
Ein Tipp aus der täglichen Praxis der städtischen Bauordnung: Garagen oder ähnliche Nebenanlagen sind nicht zwingend genehmigungsfrei, wie viele Hersteller oder der Handel behaupten. Die Frage, ob eine Garage zulässig ist, ergibt sich nicht nur aus der Landesbauordnung, sondern ergibt sich auch aus dem örtlichen Planungsrecht. Daher empfiehlt sich vor einem Kauf einer Fertiggarage, einer Terrassenüberdachung oder anderen Nebenanlagen die Anfrage bei der örtlichen Bauordnung oder dem örtlichen Planungsamt, ob die bauliche Anlage errichtet werden darf.
Ansprechpartner für den Bereich Planen und Bauen finden sich auf der Internetseite
der Stadt Herten:
https://www.herten.de/service/aemter-und-institutionen/bauordnung.html
https://www.herten.de/service/wohnen-bauen/bebauungsplaene.html
der Stadt Recklinghausen:
Eine weitere Änderung betrifft den Verkauf von Immobilien: Alle Bauunterlagen müssen nach der neuen Landesbauordnung ab dem kommenden Jahr vom alten an den neuen Eigentümer übergeben werden. Das war bislang nicht vorgeschrieben. In den Unterlagen müssen neben der Baugenehmigung, einschließlich der Bauvorlagen, auch bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen enthalten sein. Fehlt eins oder mehrere der zuvor genannten Dokumente, kann dies zu einer deutlichen Wertminderung der Immobilie führen.
Wesentliche Neuerungen
Zusätzlicher Hintergrund zur Gesetzesänderung
Die Landesregierung wird ermächtigt, über eine Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze (Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze) im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zu regeln. Durch die zu erlassende Rechtsverordnung wird beabsichtigt, lediglich das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen festzuschreiben; für andere Anforderungen steht den Gemeinden das Instrument einer örtlichen Bauvorschrift zur Verfügung. Diese Vorschrift berücksichtigt, dass die Freihaltung des öffentlichen Verkehrs-raums von ruhendem Verkehr kein spezifisch bauordnungsrechtliches Anliegen ist, sondern letztlich eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption und -politik.
Das Gesetz sieht im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung Flexibilisierungen vor: So können die Gemeinden durch einen Bebauungsplan oder insbesondere durch die in § 48 Absatz 3 eingeführte Satzungsermächtigung selbst Regelungen über das Erfordernis von Stellplätzen treffen und damit den Bauaufsichtsbehörden und den Entwurfsverfassern lokal angepasste Vorgaben machen.
Die Kommunen werden zudem in die Lage versetzt, über eine örtliche Bauvorschrift zu regeln, dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf. unter Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung (Leerverrohrung) für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen versehen werden können. Dieser inhaltliche Ansatz trägt einer sich verändernden Mobilität in Richtung E-Mobilität Rechnung.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu den Genehmigungsverfahren bleibt das sogenannte „Freistellungsverfahren“ in Nordrhein-Westfalen für die im Gesetz bezeichneten Bauvorhaben erhalten.
Mit dem neuen Gesetz wird die Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung von eingereichten Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen verankert. Sind die Unterlagen unvollständig oder mit Mängeln behaftet, hat die Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Nachbesserung aufzufordern.
Im Zusammenhang mit den in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich langen Bearbeitungszeiten von Baugenehmigungsverfahren wird aus Gründen der Transparenz erstmals eine Berichtspflicht der Bauaufsichtsbehörden über die durchschnittliche Verfahrensdauer eingeführt.
Das Baurechtsmodernisierungsgesetz stellt erstmals klar, dass das Schriftformerfordernis, beispielsweise bei Bauantrag und Bauvorlagen sowie bei der Baugenehmigung, durch eine elektronische Form gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt werden kann.