Newsletter Wirtschaftsförderung Recklinghausen

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Titel
Neue Landesbauordnung tritt ab Januar 2019 in Kraft
Datum
07.12.2018
Einleitung
Der Landtag hat das Baurechtsmodernisierungsgesetz beschlossen. Das neue Gesetz gilt ab 2019. Das Bauordnungsrecht beinhaltet zahlreiche Änderungen. Durch eine Anpassung an die Muster-bauordnung wird zu einer Harmonisierung der Ländervorschriften in der Bundesrepublik Deutschland beigetragen.
Nachricht


Dies betrifft im Besonderen das Abstandsflächenrecht sowie Änderungen im vorbeugenden Brandschutz. Darüber hinaus werden soziale Mindeststandards für die Barrierefreiheit gewährleistet.

Mit dem neuen Bauordnungsrecht wird dem Grundsatz der „Innen- vor Außenverdichtung“ Rechnung getragen: Zahlreiche neue Regelungen werden die Nachverdichtung sowie die Aufstockung und den Ausbau von Wohngebäuden erleichtern.

Ein Tipp aus der täglichen Praxis der städtischen Bauordnung: Garagen oder ähnliche Nebenanlagen sind nicht zwingend genehmigungsfrei, wie viele Hersteller oder der Handel behaupten. Die Frage, ob eine Garage zulässig ist, ergibt sich nicht nur aus der Landesbauordnung, sondern ergibt sich auch aus dem örtlichen Planungsrecht. Daher empfiehlt sich vor einem Kauf einer Fertiggarage, einer Terrassenüberdachung oder anderen Nebenanlagen die Anfrage bei der örtlichen Bauordnung oder dem örtlichen Planungsamt, ob die bauliche Anlage errichtet werden darf.

Ansprechpartner für den Bereich Planen und Bauen finden sich auf der Internetseite

der Stadt Herten:

https://www.herten.de/service/aemter-und-institutionen/bauordnung.html

https://www.herten.de/service/wohnen-bauen/bebauungsplaene.html

der Stadt Recklinghausen:

https://www.recklinghausen.de/Inhalte/Startseite/Leben_Wohnen/Bebauungsplaene/index.asp?highmain=7&highsub=0&highsubsub=0

https://www.recklinghausen.de/Inhalte/Startseite/Leben_Wohnen/Bauen/index.asp?highmain=8&highsub=0&highsubsub=0

Eine weitere Änderung betrifft den Verkauf von Immobilien: Alle Bauunterlagen müssen nach der neuen Landesbauordnung ab dem kommenden Jahr vom alten an den neuen Eigentümer übergeben werden. Das war bislang nicht vorgeschrieben. In den Unterlagen müssen neben der Baugenehmigung, einschließlich der Bauvorlagen, auch bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen enthalten sein. Fehlt eins oder mehrere der zuvor genannten Dokumente, kann dies zu einer deutlichen Wertminderung der Immobilie führen.

Wesentliche Neuerungen

  • Das Abstandsflächenrecht wird an die Musterbauordnung (Vereinbarung zwischen den 16 Bundesländern über Mindeststandards im Bauordnungsrecht) angepasst.
  • „Wohnungen fürs Leben“: Die Gewährleistung sozialer Mindeststandards in Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit, insbesondere von Gebäuden mit Wohnungen und öffentlich zugänglichen Bauten, wird neu gefasst.
  • Künftig sind Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse drei und höher barrierefrei und eingeschränkt für Rollstuhlfahrer nutzbar zu bauen.
  • „Bauen mit Holz“: Holz kommt als Bau- und Werkstoff große ökologische und klimapolitische Bedeutung zu. Im Vergleich zu anderen Materialien ist Holz ein nachwachsender Rohstoff, der einen wegweisenden Beitrag zur ressourcenschonenden und nachhaltigen Entwicklung des Bauwesens leistet. Daher wird das „Bauen mit Holz“ auch für die Gebäudeklassen 4 und 5 – unter den im § 26 Absatz 3 genannten Voraussetzungen – in Nordrhein-Westfalen ermöglicht.

Zusätzlicher Hintergrund zur Gesetzesänderung

Die Landesregierung wird ermächtigt, über eine Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze (Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze) im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zu regeln. Durch die zu erlassende Rechtsverordnung wird beabsichtigt, lediglich das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen festzuschreiben; für andere Anforderungen steht den Gemeinden das Instrument einer örtlichen Bauvorschrift zur Verfügung. Diese Vorschrift berücksichtigt, dass die Freihaltung des öffentlichen Verkehrs-raums von ruhendem Verkehr kein spezifisch bauordnungsrechtliches Anliegen ist, sondern letztlich eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption und -politik.

Das Gesetz sieht im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung Flexibilisierungen vor: So können die Gemeinden durch einen Bebauungsplan oder insbesondere durch die in § 48 Absatz 3 eingeführte Satzungsermächtigung selbst Regelungen über das Erfordernis von Stellplätzen treffen und damit den Bauaufsichtsbehörden und den Entwurfsverfassern lokal angepasste Vorgaben machen.

Die Kommunen werden zudem in die Lage versetzt, über eine örtliche Bauvorschrift zu regeln, dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf. unter Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung (Leerverrohrung) für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen versehen werden können. Dieser inhaltliche Ansatz trägt einer sich verändernden Mobilität in Richtung E-Mobilität Rechnung.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu den Genehmigungsverfahren bleibt das sogenannte „Freistellungsverfahren“ in Nordrhein-Westfalen für die im Gesetz bezeichneten Bauvorhaben erhalten.

Mit dem neuen Gesetz wird die Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung von eingereichten Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen verankert. Sind die Unterlagen unvollständig oder mit Mängeln behaftet, hat die Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Nachbesserung aufzufordern.

Im Zusammenhang mit den in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich langen Bearbeitungszeiten von Baugenehmigungsverfahren wird aus Gründen der Transparenz erstmals eine Berichtspflicht der Bauaufsichtsbehörden über die durchschnittliche Verfahrensdauer eingeführt.

Das Baurechtsmodernisierungsgesetz stellt erstmals klar, dass das Schriftformerfordernis, beispielsweise bei Bauantrag und Bauvorlagen sowie bei der Baugenehmigung, durch eine elektronische Form gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt werden kann.

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