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Ob durch Unfall, Krankheit oder Alter - die Situation, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können, kann jederzeit eintreten. Wer trifft dann die Entscheidungen und regelt (rechtliche) Angelegenheiten? Familienangehörige übernehmen für den Betroffenen nicht automatisch die rechtliche Vertretung.
Die Betreuungsbehörde der Stadt Recklinghausen informiert Sie an dieser Stelle über die verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge.
Außerdem erhalten dort Betroffene, Angehörige und Beteiligte Beratung hinsichtlich:
Ihre Ansprechpartner*innen finden Sie hier.
Derzeit sucht die Betreuungsbehörde der Stadt Recklinghausen wieder Berufsbetreuer*innen.
Sie möchten sich als Berufsbetreuer*in bei der Stadt Recklinghausen bewerben? Informationen dazu erhalten Sie von Petra Schikorra, Tel. 02361/50-2185 oder per E-Mail: Nachricht senden an Petra Schikorra
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch über folgende Links:
Bei der Einrichtung einer Betreuung übernimmt der Betreuer die Aufgaben, die ihm vom Betreuungsgericht übertragen worden sind. Er wird somit unterstützend tätig und vertritt die Interessen der zu betreuenden Person. Die rechtliche Betreuung kann folgende Aufgabenbereiche umfassen:
Für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, muss kein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Das Betreuungsgericht wird nur dann eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.
Wenn man keine oder nur begrenzte Vorsorgevollmacht erteilt hat und in die Situation gerät, seine Angelegenheiten nicht mehr oder teilweise wahrnehmen zu können, folgt ein gerichtliches Betreuungsverfahren (bei einer begrenzten Vollmacht nur für die relevanten Bereiche, die nicht abgedeckt sind). Erst das Betreuungsgericht kann dann eine Person (ob Angehöriger oder nicht) zum Betreuer bestellen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann also in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.
Die Vorsorgevollmacht kann beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Die Betreuungsbehörde der Stadt Recklinghausen bietet folgende Leistungen an:
Mit einer Patientenverfügung trifft man vorab bestimmte Entscheidungen über medizinische Maßnahmen für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, sich dazu eigenmächtig zu äußern. Bei einer Patientenverfügung geht es also nicht um Vollmachten für rechtliche Angelegenheiten, sondern um die Verschriftlichung der eigenen Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung.
Bisher galt eine Patientenverfügung erst im Fall des unmittelbaren Sterbeprozesses.
Nunmehr stellt der Gesetzgeber klar, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens nicht auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt. Die behandelnden Ärzte sind an Ihre Patientenverfügung gebunden. Voraussetzung ist die schriftliche Form der Patientenverfügung.
Für das Erstellen einer Patientenverfügung ist außerdem Ihre Einwilligungsfähigkeit erforderlich, das heißt, sie setzt Ihren freien Willen voraus. Die Patientenverfügung können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.
Allgemein wird empfohlen:
Ein Musterexemplar einer Patientenverfügung erhalten Sie hier.
Den Antrag zur Einrichtung einer Betreuung können Betroffene selbst stellen, wenn sie in der Lage dazu sind. Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn des Betroffenen, und auch Behörden, können beim zuständigen Betreuungsgericht (Rechtsantragstelle) eine entsprechende Anregung geben.
Neben der persönlichen Anhörung holt sich das Gericht in der Regel ein Sachverständigengutachten ein, um über die Notwendigkeit und den Umfang entscheiden zu können.
Das Betreuungsgericht involviert die Betreuungsbehörde in Sachaufklärung.
Sozialdienst katholischer Frauen
Kemnastraße 7
45657 Recklinghausen
Telefon: 02361/48 59 80
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