Vaterschaftsanerkennung

Wenn ein Kind geboren wird und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist freiwillig und nicht zu verwechseln mit einer durch das Gericht festgestellten Vaterschaft.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist vor einer dazu bestellten Urkundsperson, zum Beispiel vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes zu erklären. Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Eine Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.


Für die Vaterschaftsanerkennung müssen Mutter und Vater persönlich erscheinen und folgende Unterlagen mitbringen:

  • gültige Personalausweise/Reisepässe
  • Geburtsurkunde des Kindes oder eine Kopie der Geburtsanzeige des Krankenhauses (erhältlich beim Standesamt)
  • Mutterpass (nur bei vorgeburtlicher Anerkennung)

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn ein Kind noch während einer bestehenden Ehe nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Der Ehemann hat der Anerkennung durch den Vater dann zusätzlich zuzustimmen.

Wird das Kind vor Einreichung des Scheidungsantrages geboren, ist zunächst die Anfechtung der ehelichen Vaterschaft beim Familiengericht in die Wege zu leiten. Anfechtungsberechtigt ist der Ehemann, die Mutter, der Vater und das Kind. Nach rechtswirksamer Anfechtung durch Feststellungsbeschluss kann der Vater die Vaterschaft dann anerkennen.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt. Wenn Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, ist dafür die Abgabe einer sogenannten „Sorgeerklärung“ in öffentlich beglaubigter Form vor einer Urkundsperson des Jugendamtes erforderlich.

Bitte vereinbaren Sie vorher unbedingt einen Termin zur Beurkundung !


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