Allgemeine Informationen
In Recklinghausen ist die Kindertagespflege im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie verortet und stellt für Kinder unter drei Jahren ein zu Kindertageseinrichtungen gleichwertiges Angebot zur Verfügung. Die Kindertagespflege hat sich für Familien zu einem wesentlichen ersten Ort der Bildung, Erziehung und Betreuung entwickelt. Zusätzlich ermöglicht Kindertagespflege eine zu Kita und OGS ergänzende Betreuung für Kinder bis 14 Jahre.
Kindertagespflege - was ist das genau?
Mit dem Begriff Kindertagespflege wird die Betreuung von Kindern durch eine Kindertagespflegeperson im familiennahen Umfeld bezeichnet. In einer kleinen Gruppe mit bis zu fünf Kindern fördert eine qualifizierte Kindertagespflegeperson die Entwicklung der ihr anvertrauten Kinder individuell zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Um als Kindertagespflegeperson tätig werden zu können, ist vorab eine Qualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) notwendig sowie die Prüfung der Geeignetheit und Ausstellung einer Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt.
Welche Formen der Kindertagespflege gibt es?
Die Bildung, Förderung und Betreuung von bis zu fünf Kindern tagsüber oder für einen Teil des Tages kann stattfinden
- im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson
- in extra dafür angemieteten Räumlichkeiten
- in einer Großtagespflegestelle durch Zusammenschluss von bis zu drei Kindertagespflegepersonen für maximal neun Kinder
- im Haushalt der Eltern
Was bietet die Kindertagespflege?
- familiäre Strukturen
- Betreuung und Bildung
- soziale Kontakte mit Gleichaltrigen in einer kleinen Gruppe von bis zu fünf Kindern bzw. neun Kindern in einer Großtagespflegestelle
- hohe Bindung durch eine feste Bezugsperson
- individuelle Förderung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern
- flexiblere Betreuungszeiten, auch außerhalb der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf
An wen richtet sich das Angebot?
An Eltern mit Kindern
- zwischen 1 und 3 Jahren, die einen Rechtsanspruch auf einen Bildungs- und Betreuungsplatz haben,
- unter einem Jahr, die einer schulischen oder beruflichen Tätigkeit nachgehen oder einen anderweitigen Betreuungsbedarf haben,
- unter 14 Jahren, die aufgrund ihrer schulischen oder beruflichen Tätigkeit außerhalb der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen ergänzende Betreuung für ihr Kind benötigen.
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