Aktuelles Recklinghausen

Titel
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen nur noch Festbeträge bei Rettungsdiensteinsätzen – Städte müssen Differenzen bei Patient*innen abrechnen
Bild
Symbolbild: Rettungsdienstfahrzeug im Einsatz bei Nacht.
Einleitung
Die gesetzlichen Krankenkassen haben zum 1. September 2025 für einige Städte eigenständige Festbeträge für Rettungsdiensteinsätze festgesetzt.
Haupttext


Damit übernehmen sie nicht mehr die vollen Gebühren, die in den Satzungen der kreisangehörigen Städte des Kreises Recklinghausen festgelegt sind. Die Folge: Patient*innen müssen die Differenz zwischen Festbetrag und Satzungsgebühr selbst tragen.

Hintergrund ist ein landesweiter Konflikt über die Finanzierung des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen. Die Städte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Gebührensatzungen nach den anrechenbaren Kosten zu kalkulieren und umzusetzen. Grundlage hierfür ist das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW). Dieses erlaubt ausdrücklich, auch Fehlfahrten als ansatzfähige Kosten zu berücksichtigen (§ 14 Absatz 5 RettG NRW).

Die Krankenkassen verweigern jedoch seit Kurzem die Anerkennung dieser Praxis und stützen sich auf das Sozialgesetzbuch V (§ 60 SGB V), das die Übernahme von Fahrkosten nur bei einem Transport ins Krankenhaus vorsieht. Als „Fehlfahrt“ werten sie deshalb sämtliche Einsätze ohne Transport. Dazu gehören auch die Fälle, in denen vor Ort aufwendige medizinische Maßnahmen mit Materialeinsatz oder sogar Reanimationen erfolgen. Diese medizinischen Leistungen gehören seit jeher zum Alltag des Rettungsdienstes.

Da die Städte kostendeckende Gebühren erheben müssen und die Differenzbeträge nicht aus ihrem Haushalt übernehmen dürfen, müssen sie diese direkt bei den Gebührenschuldnern (Patienten) erheben. Der Konflikt zwischen beiden Rechtsauffassungen kann letztlich nur vom Gesetzgeber oder gerichtlich gelöst werden.

Für Einsätze des Rettungsdienstes der Stadt Recklinghausen zwischen 1. September und 31. Dezember 2025 gelten beispielsweise folgende Eigenanteile für Patient*innen (Gebühren variieren je nach Stadt):
Rettungswagen: 213,30 Euro
Krankentransportwagen: 82,76 Euro
Notarzteinsatz: 204,56 Euro
Die Gebühren ab dem 1. Januar 2026 befinden sich noch in Abstimmung.

Am Ablauf eines Rettungseinsatzes ändert sich für die Bevölkerung nichts. Der Rettungsdienst steht weiterhin uneingeschränkt bereit. Auswirkungen ergeben sich ausschließlich bei der nachgelagerten Abrechnung. Je nach Kommune erhalten diese entweder die Rechnung über Rettungs- und Krankenfahrten direkt von ihrer Stadt, reichen diese bei ihrer Kasse ein und müssen abwarten, welcher Anteil der Kosten übernommen wird. Oder die Stadt schickt, wie bisher praktiziert, die Bescheide erst an die Krankenkasse und stellt den Bürgern später lediglich die Differenz in Rechnung. Die Städte werden künftig ihren Gebührenbescheiden ein Informationsblatt beilegen, das über Hintergründe und mögliche Erstattungswege durch die Krankenkassen informiert. 

Die Städte weisen darauf hin, dass Beschwerden oder Nachfragen zu den Festbeträgen direkt an die jeweiligen Krankenkassen zu richten sind. Die Umstellung auf teilweise Direktabrechnung führt in den Verwaltungen zu einem erheblichen Mehraufwand.

Die Stadt Recklinghausen und die anderen Kommunen im Kreis sowie viele Rettungsdienstträger in NRW bedauern, dass keine einvernehmliche Lösung mit den Krankenkassen erzielt werden konnte. Sie sehen sich jedoch verpflichtet, ihre Satzungen konsequent umzusetzen, um die Finanzierung des Rettungsdienstes zu sichern und die ohnehin sehr angespannten städtischen Haushalte nicht rechtswidrig zu belasten.

Der Rat hat am Montag, 15. Dezember 2025, mit großer Mehrheit der geänderten Satzung zur Erhebung von Rettungsdienstgebühren zugestimmt. Eine große Mehrheit fand außerdem ein Antrag von SPD und CDU, der die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob in Härtefällen eine Befreiung von den Gebühren möglich ist. Dazu soll der Begriff Härtefall definiert und dem Rat zur Abstimmung vorgelegt werden. Außerdem beauftragte die Ratsmehrheit die Verwaltung, über die kommunalen Spitzenverbände darauf hinzuwirken, die bestehenden Lücken im Sozialgesetzbuch und im Rettungsgesetz NRW zeitnah zu schließen, um die Kommunen aus der aktuellen Zwangslage zu befreien. 

Datum
16.12.2025


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