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Die Namensführung Ihres Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt richtet sich immer nach der Namensführung der Eltern bzw. der Mutter.
Dabei ist zu unterscheiden:
Beispiel 1: Die Eltern führen einen Ehenamen
Beispiel 2: Die Eltern führen keinen Ehenamen
Wir haben versucht, Ihnen die Vielzahl der Möglichkeiten im deutschen Namensrecht einigermaßen verständlich darzustellen. Wir hoffen, sie behalten den (namensmäßigen) Durchblick! Eine vollständige Darstellung der Namensführung nach ausländischem Recht ist wegen der Vielzahl der Länder nicht möglich.
Besonderheit bei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Haben die Eltern eines Kindes eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann das Kind durch die Geburt in Deutschland unter bestimmten (aufenthaltsrechtlichen) Voraussetzungen der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das Standesamt lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde bestätigen. Die Eltern werden vom Standesamt gegebenenfalls über das Ergebnis benachrichtigt. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist für die Namensführung des Kindes nunmehr deutsches Recht maßgebend.
Sollten Sie noch Fragen zur Namensführung Ihres Kindes haben, setzen Sie sich bitte frühzeitig telefonisch oder auch persönlich mit uns in Verbindung. Wir beraten und informieren Sie gerne!