Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art.

Rechtsgrundlagen

Steuerpflichtige Veranstaltungen
Hierzu gehören der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen, Gastwirtschaften, Kantinen oder ähnlichen Räumen sowie Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen und die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen.

Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
Die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes sowie jede Änderung der Art und Anzahl der Geräte ist anzuzeigen. Für Geldspielgeräte ist monatlich eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Erklärung sind die Zählwerksausdrucke beizufügen.

Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen für sexuelle Vergnügungen
Diese Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Recklinghausen anzumelden. Anzugeben sind sowohl die Größe der Veranstaltungsfläche als auch die voraussichtliche Dauer der Veranstaltung.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Aufsteller der betriebenen Spielgeräte.

Besteuerungsgrundlagen
Bei Tanzveranstaltungen und den Veranstaltungen im Rahmen der Satzung für sexuelle Vergnügungen ist die Raumgröße der Veranstaltungsfläche Besteuerungsgrundlage. Welche Räumlichkeiten zur Veranstaltungsfläche gehören, ist jeweils im Paragraph 4 der Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Die Vergnügungssteuer für das Halten von Geldspiel- und anderen Geräten bemisst sich bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.

Berechnung und Festsetzung der Steuer
Die Berechnung der Steuer regelt jeweils Paragraph 5 der Vergnügungssteuersatzung. Die dort festgelegten Steuersätze sind zusammen mit den Besteuerungsgrundlagen bei der Ermittlung und Festsetzung der Vergnügungssteuer heranzuziehen. Die Festsetzung erfolgt durch Vergnügungssteuerbescheid.


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