Bei dem Besuch dieser Webseite werden Cookies gesetzt. Hierbei handelt es sich um Textdateien, die auf Ihrem Computer abgelegt werden und dort für einige Zeit verbleiben. Sie werden unserem Server und auch Servern von Externen auf Anfrage wieder übermittelt. Wir verwenden sie, um Zugriffe auf unserer Webseite zu analysieren, Dienstleistungen zu personalisieren und soziale Medien anzubieten. Die Cookie-Auswahl „Notwendige Cookies“ ist voreingestellt. Darüber hinaus gibt es Cookies und Dienstleister, die Daten in Drittländern (USA) mit unzureichendem Datenschutzniveau verarbeiten. Es besteht die Gefahr, dass diese zu Kontroll- und Überwachungszwecken von anderen missbraucht werden, ohne dass Sie sich mit einem Rechtsbehelf hiervor schützen können. Welche Arten von Cookies genau gesetzt werden, wie lang sie gespeichert werden, von wem sie gesetzt wurden und wie Sie dies verhindern können, können Sie unter „Details anzeigen“ erfahren oder der Datenschutzerklärung entnehmen. Die von Ihnen getroffene Auswahl der gewünschten Cookies kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder widerrufen werden.
Ein Teil der Daten, die dieser Anbieter gesammelt hat, dient der Personalisierung und der Messung der Werbewirksamkeit.
Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer abgelegt werden und dort für einige Zeit verbleiben. Sie werden auf unserem Server und auch Servern von anderen Dienstleistern, die auf unserer Webseite eingebunden sind, auf Anfrage wieder übermittelt.
Gesetzlich erlaubt sind „Notwendige Cookies“. Alle weiteren bedürfen einer Einwilligung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von uns gesammelten Daten, die für die Anbietung von konkreten Leistungen erforderlich sind auch von Dritten empfangen werden und auch ohne unsere Zustimmung an andere Firmen weitergeleitet werden, um dann für andere Zwecke verarbeitet zu werden. Die Cookie-Auswahl „Notwendige Cookies“ ist voreingestellt. Die von Ihnen getroffene Auswahl der gewünschten Cookies kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder widerrufen werden. Für den Widerruf wird die Einwilligungs–ID und das Datum der Einwilligung benötigt. Diese finden Sie hier. In unserer Datenschutzerklärung erfahren Sie mehr darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten und wohin die Weitergabe dieser Daten erfolgt.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art.
Rechtsgrundlagen
Steuerpflichtige Veranstaltungen
Hierzu gehören der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen, Gastwirtschaften, Kantinen oder ähnlichen Räumen sowie Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen und die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen.
Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
Die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes sowie jede Änderung der Art und Anzahl der Geräte ist anzuzeigen. Für Geldspielgeräte ist monatlich eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Erklärung sind die Zählwerksausdrucke beizufügen.
Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen für sexuelle Vergnügungen
Diese Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Recklinghausen anzumelden. Anzugeben sind sowohl die Größe der Veranstaltungsfläche als auch die voraussichtliche Dauer der Veranstaltung.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Aufsteller der betriebenen Spielgeräte.
Besteuerungsgrundlagen
Bei Tanzveranstaltungen und den Veranstaltungen im Rahmen der Satzung für sexuelle Vergnügungen ist die Raumgröße der Veranstaltungsfläche Besteuerungsgrundlage. Welche Räumlichkeiten zur Veranstaltungsfläche gehören, ist jeweils im Paragraph 4 der Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Die Vergnügungssteuer für das Halten von Geldspiel- und anderen Geräten bemisst sich bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Berechnung und Festsetzung der Steuer
Die Berechnung der Steuer regelt jeweils Paragraph 5 der Vergnügungssteuersatzung. Die dort festgelegten Steuersätze sind zusammen mit den Besteuerungsgrundlagen bei der Ermittlung und Festsetzung der Vergnügungssteuer heranzuziehen. Die Festsetzung erfolgt durch Vergnügungssteuerbescheid.
Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen finden Sie hier.