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Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Namen bestimmen. Bisher gibt es verschiedene Möglichkeiten. Weitere Möglichkeiten werden mit einer Gesetzesänderung zum 01.05.2025 hinzukommen. Wir beraten Sie hierzu gerne bei der Eheanmeldung.
Möglichkeit A
Der gemeinsame Name kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein bzw. der Name des/r Lebenspartners/in. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
Die nachfolgenden Beispiele sind zwar auf die Möglichkeit der Namensführung in einer Ehe abgestellt. Aber, verehrte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn Sie Ihre Vornamen entsprechend einsetzen, sind die Ausführungen auch für Sie "passend"! Übrigens: Für beide Personenkreise gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen.
Beispiel:
Sabine Duft geborene Rosen & Thorsten Duft
oder
Sabine Rosen & Thorsten Rosen geborener Duft
Die Bestimmung eines gemeinsamen Namens ist unwiderruflich!
Möglichkeit B
Der gemeinsame Name kann auch ein durch frühere Eheschließung erworbener Familienname sein, den einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der neuen Verbindung führt. Diese Neuregelung besteht seit dem 12. Februar 2005.
Beispiel:
Die Namensführung von Sabine Duft geborene Rosen und Thorsten Wald kann sich hier wie folgt gestalten:
Sabine Duft geborene Rosen & Thorsten Duft geborener Wald
Möglichkeit C
Wenn Sie keinen gemeinsamen Namen führen wollen, bleibt es bei getrennter Namensführung, das heißt, Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingehung der Ehe tragen.
Können Sie sich bis zum Tag der Eheschließung nicht entscheiden, kann die Bestimmung über den gemeinsamen Namen ohne Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Doppelname
Derjenige, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, kann dem (neuen) Namen seinen aktuellen Namen (das kann der Geburtsname oder auch der Name aus einer früheren Ehe sein) voranstellen oder anfügen (Doppelname). Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Partner*innen lässt das deutsche Recht nicht zu! Die vorstehenden Ausführungen und Beispiele setzen voraus, dass die Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. für ihre Namensführung ausschließlich deutsches Recht gilt!
Namensführung mit Auslandsbezug
Sofern einer von Ihnen oder Sie beide eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie für Ihre Namensführung in der Ehe
Man spricht dann von einer sogenannten Rechtswahl.
Hinweis: Wählen Sie nur eine solche Namensform, die auch in Ihrem Heimatland anerkannt ist. Für die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist das ausländische Recht nur dann wählbar, wenn dieses Heimatrecht auch gleichgeschlechtliche Ehen/Lebenspartnerschaften kennt und diesbezüglich namensrechtliche Regelungen existieren.