Darauf haben sich die Initiator*innen des Begehrens und Vertreter*innen der Stadt in einem Gespräch am 13. Februar 2025 verständigt.
In dem Austausch hat die Stadt mitgeteilt, dass das am 26. September 2024 mit 5.880 Unterschriften eingereichte Bürgerbegehren zwar das erforderliche Unterschriftenquorum gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW erfüllt, jedoch kommt ein von der Stadt extern beauftragtes Gutachten zu dem Resultat, dass das Bürgerbegehren nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht. Dadurch entsteht die Situation, dass das Bürgerbegehren insgesamt als unzulässig eingestuft werden müsste.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW liegt beim Rat der Stadt Recklinghausen. Falls der Rat der Auffassung des Gutachters folgt, würde eine inhaltliche Beschlussfassung des Rates – Zustimmung oder Ablehnung der Forderungen des Bürgerbegehrens – hierüber nicht mehr stattfinden.